Sanierung & Pflichten

Was bedeutet das Gebäudeenergiegesetz (GEG) für mein Haus?

Millionen Hausbesitzer fragen sich gerade: Bin ich betroffen? Muss ich etwas tun? Was ändert sich 2026? Hier bekommst du klare Antworten — ohne Amtsdeutsch.

AktuellGeprüft: März 2026 · Stichtag 30. Juni 2026 beachten
Kurzantwort

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, welche Heizungen noch eingebaut werden dürfen und welche energetischen Mindeststandards Gebäude einhalten müssen. Für die meisten Hausbesitzer gilt: Sofortiger Handlungszwang besteht nicht. Eine funktionierende Heizung darf weiter laufen. Pflichten entstehen vor allem beim Eigentümerwechsel, bei geplanter Sanierung oder wenn deine Heizung älter als 30 Jahre ist. Der entscheidende Stichtag: 30. Juni 2026 — dann müssen Großstädte ihre Wärmeplanung vorlegen.

Grundlagen

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit November 2020 in Kraft. Es fasst drei ältere Gesetze zusammen und regelt seither, wie viel Energie Gebäude verbrauchen dürfen und welche Heizungssysteme eingebaut werden dürfen. Ziel: Bis 2045 sollen alle Gebäude in Deutschland klimaneutral beheizt werden.

Im Januar 2024 trat eine wichtige Novelle in Kraft — bekannt als das "Heizungsgesetz". Kernpunkt: Neu eingebaute Heizungen müssen mindestens 65% ihrer Energie aus erneuerbaren Quellen beziehen. Diese Regel gilt allerdings nicht sofort überall, sondern ist an die kommunale Wärmeplanung geknüpft.

Wichtig: GEG wird gerade reformiert

Die neue Bundesregierung plant das GEG durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) zu ersetzen. Die 65-Prozent-Regel soll abgeschafft werden. Ein Gesetzesentwurf ist für April 2026 angekündigt, das Inkrafttreten vor dem 1. Juli 2026. Bis dahin gilt das aktuelle GEG unverändert.

Dein Haus

Bin ich betroffen — und wenn ja, wie?

Ob und wie das GEG dich betrifft, hängt von drei Faktoren ab: Zustand deiner Heizung, geplante Maßnahmen und dem Stichtag in deiner Kommune.

SituationBetroffen?Was bedeutet das?
Funktionierende Heizung, unter 30 Jahre altNeinKein Handlungsbedarf. Weiter betreiben.
Gas-/Ölheizung, älter als 30 Jahre (Konstanttemperaturkessel)AchtungTauschpflicht nach § 72 GEG — außer du bewohnst das Haus seit vor dem 01.02.2002 selbst.
Eigentümerwechsel (Kauf, Erbe, Schenkung)Achtung 2 Jahre Zeit für Nachrüstpflichten (Heizung, Dachbodendämmung). Gilt auch für Niedertemperatur-/Brennwertkessel.
Neue Heizung einbauen (Großstadt > 100.000 Einw.)Betroffen Ab 30.06.2026: 65%-Regel verpflichtend — bis Wärmeplan bekannt ist, abwarten oder Energieberater einschalten.
Sanierung planen (mehr als 10% eines Bauteils)BetroffenU-Wert-Anforderungen des GEG müssen eingehalten werden. Gilt für Wände, Fenster, Dach, Böden.
Ausnahme: Eigenbewohner seit vor 2002

Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus schon am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist von der Heizungs-Tauschpflicht dauerhaft befreit. Diese Ausnahme gilt nur für dich persönlich — beim Verkauf erlischt sie. Der neue Eigentümer hat dann 2 Jahre Zeit.

Der entscheidende Termin

Was passiert am 30. Juni 2026?

Dieser Stichtag ist für Hausbesitzer in Großstädten besonders wichtig — und wird von vielen Medien missverständlich dargestellt.

Was tatsächlich passiert: Alle Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis zu diesem Datum ihre kommunale Wärmeplanung vorlegen. Dieser Plan zeigt, welche Stadtteile an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden und wo Hausbesitzer auf individuelle Lösungen (Wärmepumpe, Pellets etc.) angewiesen sein werden.

Was das für dich bedeutet: Erst wenn du weißt, ob Fernwärme in deiner Straße kommt, kannst du eine fundierte Heizungsentscheidung treffen. Wer jetzt vorschnell eine teure Wärmepumpe einbaut, obwohl in zwei Jahren Fernwärme kommt, hat unter Umständen Geld verschwendet.

Kluge Strategie: Wärmeplan abwarten
  • Liegt dein Wärmeplan noch nicht vor? Dann vor einer Heizungsinvestition warten.
  • Ist deine aktuelle Heizung reparabel? Reparieren statt vorschnell tauschen.
  • Notfall-Einbau nötig? Übergangsweise auch Gas-/Ölheizung mit Wasserstoff-Umrüstoption erlaubt.
  • Für kleinere Kommunen (< 100.000 Einw.) gilt der Stichtag erst zum 30. Juni 2028.
Kosten & Förderung

Wie viel zahlt der Staat — und was musst du wirklich aufbringen?

Der Staat fördert den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen großzügig. Aber Vorsicht: Die genannten Prozentzahlen beziehen sich auf die förderfähigen Kosten — und die sind nicht identisch mit deinen Gesamtkosten.

Die ehrliche Förderrechnung: Beispiel Wärmepumpe

PositionBetragHinweis
Gesamtkosten Wärmepumpe inkl. Einbau18.000 €Typischer Richtwert für Einfamilienhaus
davon förderfähige Kosten16.000 €Anschlussarbeiten teils nicht förderfähig
Grundförderung 30% (auf förderfähige Kosten)− 4.800 €Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Klimabonus +20% (bei schnellem Tausch alter Heizung)− 3.200 €Nur wenn alte Öl-/Gasheizung ersetzt wird
Eigenleistung Material− 800 €Nur Materialkosten — keine Arbeitsstunden
Dein tatsächlicher Anteil9.200 €Das musst du als Liquidität haben
Warum nicht weniger? Was viele übersehen:
  • Eigenleistung spart, aber wird nicht gefördert: Der Staat rechnet die Förderung auf die Handwerkerkosten minus Eigenleistungsmaterial — nicht auf deinen reduzierten Gesamtbetrag.
  • Nicht alles ist förderfähig: Anfahrten, Gerüst, Entsorgung und manche Nebenarbeiten zählen je nach Programm nicht zu den förderfähigen Kosten.
  • Einkommensbonus: Bei Haushaltseinkommen unter 40.000 € gibt es zusätzlich 30% — dann sinkt dein Anteil erheblich.

Die 3 Regeln die du kennen musst — bevor du anfängst

Antrag vor Auftrag
Der Förderantrag bei der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) muss vor der Auftragserteilung gestellt sein. Wer erst baut und dann beantragt, bekommt kein Geld. Keine Ausnahmen.
Eigenleistung: nur Material
Eigenleistung senkt deine Kosten — aber nur die Materialkosten werden anerkannt. Deine eigenen Arbeitsstunden zählen nicht. Der Materialanteil muss durch Rechnung nachgewiesen werden.
Rechnung auf deinen Namen
Die Handwerkerrechnung muss auf dich ausgestellt sein. Barzahlung schließt den Förderanspruch aus. Der Zahlungsnachweis (Kontoauszug) wird dem Antrag beigelegt.
Häufige Fallen

Typische Fehler — und wie du sie vermeidest

  • Förderung nach Auftragserteilung beantragen Der häufigste und teuerste Fehler. Ein Handschlag oder eine schriftliche Auftragsbestätigung gilt bereits als Auftragserteilung — auch ohne Anzahlung.
  • Heizung kaufen ohne Wärmeplan zu kennen Wer in einer Großstadt lebt und die kommunale Wärmeplanung noch nicht kennt, riskiert eine Fehlinvestition — z.B. eine Wärmepumpe, obwohl drei Jahre später günstiger Fernwärmeanschluss kommt.
  • Förderquote auf Gesamtkosten rechnen "20% Förderung auf 18.000 € = 3.600 €" klingt einfach — stimmt aber nicht. Die Förderung gilt auf die förderfähigen Kosten, nicht auf den Gesamtbetrag inkl. nicht-förderfähiger Positionen.
  • Ohne Energieberater die Förderung beantragen Für die meisten Bundesförderung-Programme ist ein zertifizierter Energieberater (Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle-Liste) Pflicht. Ohne ihn gibt es keine maximale Förderung.
  • Ausnahme für Altbesitzer vergessen Wer sein Haus seit vor dem 01.02.2002 selbst bewohnt, ist von der Heizungs-Tauschpflicht befreit. Viele wissen das nicht — und tauschen unnötig.
Häufige Fragen

Die wichtigsten Fragen

Nächster Schritt

Diese Zahlen gelten für ein Durchschnittshaus.

Ob das GEG dich betrifft, hängt von deiner Heizung, deinem Baujahr und deiner Kommune ab. Elina analysiert dein Haus individuell — und zeigt dir, ob und wann du handeln musst.

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